20 Jahre MHW

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Wir starten in ein neues Jahrzehnt! Im November 2001 ist die Medical Helpline Worldwide GmbH gegründet worden (damals als aqua med reise- und tauchmedizin GmbH). 20-jähriges Bestehen – wir können es selbst kaum glauben!

Hinter uns liegen zwanzig Jahre voller spannender Fälle, intensiver Entwicklung und dem Erfolg der gemeinschaftlichen Arbeit im Team! Darüber freuen wir uns und darauf sind wir stolz. Ein Grund die Sektkorken knallen zu lassen. Ganz klar ist aber auch: Ohne Euch, Euer Vertrauen und Eure Treue wären wir nie soweit gekommen! Unser größtes Danke geht daher an Euch, liebe Kunden! Wir möchten Euch eine zusätzliche Leistung schenken, die Euch hoffentlich eine Sorge weniger bei der Planung Eures Winterurlaubs bereitet: Ab dem 13.11.2021 bis zum 31.3.2022 werden wir, im Falle einer behördlich angeordneten coronabedingten Quarantäne während einer Urlaubsreise, die Mehrkosten für Eure Hotelübernachtungen übernehmen.*

Zur Erinnerung: Behandlungskosten wegen einer COVID-19-Erkrankung sind natürlich schon jetzt in den Versicherungsleistungen unserer Produkte enthalten.

Wir sind total neugierig auf das, was noch vor uns liegt.

Cheers! Auf die nächsten 20 Jahre!

 

*Es gelten ausschließlich die nachfolgend genannten Konditionen.

Das Angebot gilt für alle Kunden, die zum Zeitpunkt der Reise einen gültigen Vertrag haben und ist nur gültig für Reisen ins Ausland, die zwischen dem 13.11.2021 und dem 31.03.2022 beginnen und enden. Wir schenken dem Vertragsinhaber zusätzlich entstehende Übernachtungskosten in der ursprünglich gebuchten Zimmerkategorie wegen Quarantäne aufgrund behördlicher Anordnung. Das Angebot gilt nicht für Verpflegungskosten oder Umbuchungskosten; entstandene Kosten sowie die behördlich angeordnete Quarantäne müssen uns durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Das Angebot gilt nur nachrangig zu eventuell anderen bestehenden Versicherungen. Ausgenommen sind Kosten für vorhersehbare Quarantäne-Aufenthalte wie z. B. bei Einreise aufgrund behördlicher Bestimmungen. Die Übernahme der Übernachtungskosten gilt für jede versicherte Person im Sinne des § 1.1. AVB der Versicherungsbedingungen.

 

 

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